Die Rettungsgasse "gehört" einzig und allein den Einsatzfahrzeugen
Wien (OTS) - Übermorgen, Sonntag, tritt mit Jahreswechsel die Rettungsgasse in Kraft. Die ASFINAG beantwortet täglich eine wichtige Frage zur Rettungsgasse. Heute lesen Sie, wer die Rettungsgasse
befahren darf.
Die Bildung von Rettungsgassen ist ab 1. Jänner 2012 bei Staubildung Pflicht auf Österreichs Autobahnen und Schnellstraßen bzw. Autostraßen. Rettung, Feuerwehr und sonstige Einsatzkräfte sind durch die Rettungsgasse um bis zu vier Minuten schneller vor Ort, die Überlebenschancen von Unfallopfern steigen um bis zu 40 Prozent. Die Rettungsgasse ist der erste Schritt zur Ersten Hilfe.
Wer darf die Rettungsgasse befahren?
Das Befahren der Rettungsgasse ist ausnahmslos Einsatzfahrzeugen gem. § 26 Abs. 1 StVo (Polizei, Feuerwehr, Rettung), Fahrzeugen des Straßendienstes (ASFINAG) und des Pannendienstes erlaubt. Alle anderen dürfen die Rettungsgasse nicht benützen.
Das gilt neben zweispurigen Kraftfahrzeugen und Motorrädern auch für Verkehrsteilnehmer wie Tierpfleger oder private Ersthelfer, da diese, wenn auch gut gemeint, im Ernstfall das Vorankommen der Einsatzkräfte blockieren würden. Rücksichtslose Rowdies, die durch das Befahren der Rettungsgasse dem Stau entgehen möchten, gefährden lebensrettende Einsatzfahrten und werden mit bis zu 2.180 Euro bestraft.
Nur im äußersten medizinischen Notfall - zum Beispiel wenn ein Mitfahrender einen Herzinfarkt erleidet - kann die Benützung der Rettungsgasse durch Privatfahrzeuge im jedenfalls folgenden Verwaltungsstrafverfahren ungeahndet bleiben. Voraussetzung dafür ist aber ein medizinisches Attest, dass die Notwendigkeit ausreichend rechtfertigt. Übelkeit, Müdigkeit, Kopfschmerzen etc. sind jedenfalls keine ausreichenden Gründe.
Mehr Informationen:
Eine Informationsbroschüre und mehr Infos finden Sie auf
www.rettungsgasse.com
Rückfragehinweis:
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ASFINAG
Mag. Christian Spitaler, MAS
Pressesprecher
Tel: +43(0)50108-10835, Mobil: +43 664-60108 10835
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