I. Testamentarische Erbfolge
Hat der Verstorbene (Erblasser) ein gültiges Testament hinterlassen, so ist dieses Grundlage für die Abwicklung der Verlassenschaft. Unabhängig davon, steht Ehegatten und Kindern ein Pflichtteil zu (sofern sie auf dieses nicht schon zu Lebzeiten des Verstorbenen verzichtet haben!). Ehegatten und Kinder erhalten als Pflichtteil die Hälfte, Vorfahren nur ein Drittel des gesetzlichen Erbteiles.
II. Gesetzliches Erbrecht
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn keine gültige, letzwillige Anordnung(Testament) vorhanden ist.
1. Wer ist erbberechtigt?
Hinterlässt der Erblasser beispielsweise einen Ehegatten und Kinder, so erbt der Ehegatte 1/3 und die Kinder zusammen 2/3 des hinterlassenen Vermögens. Uneheliche Nachkommen und Adoptivkinder sind den ehelichen Kindern dabei rechtlich gleichgestellt!
Ist ein Kind des Erblassers schon vor diesem verstorben, so treten dessen Nachkommen an seiner Stelle in das Erbrecht ein. Hat der Erblasser keine Kinder, so erbt die Ehegattin 2/3 des Nachlasses, der Rest fällt den Eltern bzw. Geschwistern des Erblassers zu.
Geschiedene Ehegatten haben keinerlei gesetzliches Erbrecht gegenüber dem ehemaligen Gatten. Dies trifft nach derzeitiger Gesetzeslage auch für Lebensgefährten zu (ausgenommen davon ist ein Übernahmsrecht bei einer Wohnungseigentumspartnerschaft).
2. gesetzliches Vorausvermächtnis
Dieses steht dem Ehegatten zu und beinhaltet das Recht, in der bisherigen gemeinsamen Ehewohnung weiter zu wohnen und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (den "Hausrat"), soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind, zu übernehmen.
3.Sonderregelungen bei Liegenschaften
Dieses Eigentumswohnungen können von maximal zwei physischen Personen (je zur ideellen Hälfte) übernommen werden. Dies gilt natürlich auch für Verlassenschaften.
Es sollte unter den Erben also schon im Vorfeld eine Einigung erzielt werden. Im Regelfall sind jene Erben, welche die Wohnung nicht übernehmen vom Übernehmenden in Geld abzufertigen. Sind zwei Personen gemeinsam Wohnungseigentümer (Eigentumspartnerschaft), so steht dem überlebenden Partner das Recht zu, den Anteil des Verstorbenen an der gemeinsamen Wohnung zu übernehmen. Er hat jedoch die Kinder in Geld abzufinden, falls diese es verlangen.
III. Verfahren
1.Verlassenschaftsabhandlung
Nach jedem Todesfall wird ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Es dient der Aufteilung bzw. Übergabe des Erbes entweder nach den gesetzlichen oder testamentarischen Regelungen. Das für den letzten Hauptwohnsitz zuständige Bezirksgericht bestellt einen Notar zum Gerichtskommissär. Dieser lädt die Hinterbliebenen zur Aufnahme des Todesfalls ein. Wir empfehlen, die nachfolgenden Unterlagen für den Notar bereit zu halten:
* Name, Adresse, Stand und Geburtsdatum der nächsten Verwandten
* Standesdokumente (Abschrift aus dem Sterbebuch, Geburtsurkunde, evtl. Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel) des Verstorbenen
* Letztwillige Verfügungen
* Vormundschaftsdekrete, Bescheide über die Bestellung zum Sachwalter
* Letzte Pensionsabschnitte des Verstorbenen
* Kurze Aufstellung und Belege über den Nachlass
* Aufstellungen und Belege über Schulden sowie Auslagen anlässlich der letzten Krankheit, des Todesfalles und des Begräbnisses
2. Abtuung armutshalber
Übersteigen die Nachlassaktiven (ohne Abzug von Todesfallkosten oder sonstigen Schulden!) nicht den Betrag von 4.000 €, so kommt es zu keiner Verlassenschaftsverhandlung - diese wird "armutshalber abgetan" oder allenfalls mit Zustimmung der Miterben jenem in der Regel an Zahlungsstatt überlassen, der die Todesfallkosten bezahlt hat.
3. Beteiligung minderjähriger oder entmündigter Personen
Sind diese erbberechtigt, so sind zu ihrem Schutz besondere Verfahrensschritte notwendig: meistens die Schätzung des Nachlasses (Liegenschaften und sonstige Vermögenswerte) durch gerichtlich beeidete Sachverständige, immer aber die Genehmigung durch das zuständige Pflegschaftsgericht.
IV. Was ist sonst noch zu beachten?
1. Grund- und Firmenbuch
Notwendige Eintragungen in das Grundbuch und das Firmenbuch im Zusammenhang mit der Verlassenschaft nimmt der Notar vor. Er holt auch alle erforderlichen Behördengenehmigungen (Grundverkehrsbehörde, Agrarbehörde etc.) ein.
2. Ladung zur Todfallsaufnahme
Wenn Sie die Ladung zur Todfallsaufnahme vom Notar erhalten, beschaffen Sie bitte alle darin angeführten Urkunden:
* Sparbücher, Versicherungsurkunden
* Kfz-Zulassungsscheine, auch für Traktoren, Anhänger, Mopeds etc.
* Testamente
* Rechnungen und Zahlungsbelege über bezahlte Beerdigungskosten (Bestatterrechnung, Friedhofsrechnung, Totenmahl, Blumenschmuck, aber auch Kostenvoranschläge für Grabstätten etc.)
* Krankheits/Pflegekosten
3. Bewertung
Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge, Wertsachen etc. sind samt und sonders zu bewerten. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich Fachleute beizuziehen (Kfz-Betriebe, Juweliere etc.), sofern nicht ohnehin von Amts wegen eine Schätzung durch Gericht oder Notar angeordnet wir.
4. Unternehmensbeteiligungen
Falls der/die Verstorbene an einem Unternehmen als Gesellschafter beteiligt war, sind diese Beteiligungsverhältnisse im Zuge der Verlassenschaft zu regeln. Dazu ist es notwendig, den Gesellschaftsvertrag und sonstige Vereinbarungen vorzulegen.
5. Anwesenheitspflicht bei der Abhandlung
Erben haben zur Abhandlung grundsätzlich persönlich zu erscheinen, können sich aber mittels Spezialvollmacht (erhalten Sie beim Notar!) vertreten lassen.
6. Vorbesprechungen im Familienkreis
Besprechen Sie die anstehende Verlassenschaft und allenfalls vorliegende Testamente auf jeden Fall schon vor dem Abhandlungstermin im Familienkreis, da ein Erbübereinkommen nur bei Zustimmung aller Erben zustande kommen kann. Jede weitere Tagsatzung verursacht sonst vermeidbare Mühen und Kosten.
7. Waffen
Allenfalls vorhandene Waffen sind unbedingt abzugeben, da das Waffengesetz für unerlaubten Waffenbesitz des Erben empfindliche Strafen vorsieht!.
V. Steuerliche Aspekte
Begräbniskosten einschließlich der Errichtung eines Gedenkzeichens an der Grabstelle gehören grundsätzlich zu den Verbindlichkeiten des Nachlasses und sind aus diesem zu bestreiten. Reicht der Nachlass aber nicht aus, können diese Aufwendungen in einem bestimmten Ausmaß als außergewöhnliche Belastung steuerlich anerkannt werden. Wir empfehlen in diesem Fall das Einholen von Auskünften über entsprechende Fachleute, z. B. das Wohnsitzfinanzamt sowie den Steuerberater.
VI. Versicherungen
Zur Behebung von Versicherungssummen müssen dem Versicherungsinstitut folgende Dokumente vorgelegt werden: Auszug aus dem Sterbebuch, Todesbestätigung (Sterbeurkunde), Versicherungspolice, Bestätigung über die letzte Prämienzahlung und Lichtbildausweis des Antragstellers. Policen, die auf eine namentlich genannte "begünstigte Person" lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist auch diese Person bereits verstorben, so ist ein Gerichtsbeschluss beizubringen, aus dem der nunmehr Begünstigte hervorgeht.







